§ 64 AufenthV - Datensatz der Ausländerdatei A
Bibliographie
- Titel
- Aufenthaltsverordnung (AufenthV)
- Amtliche Abkürzung
- AufenthV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 26-12-1
(1) In die Ausländerdatei A sind über jeden Ausländer, der in der Datei geführt wird, folgende Daten aufzunehmen:
- 1.
Familienname,
- 2.
Geburtsname,
- 3.
Vornamen,
- 4.
Tag und Ort mit Angabe des Staates der Geburt,
- 5.
Geschlecht,
- 6.
Doktorgrad,
- 7.
Staatsangehörigkeiten,
- 8.
Aktenzeichen der Ausländerakte,
- 9.
Hinweis auf andere Datensätze, unter denen der Ausländer in der Datei geführt wird,
- 10.
das Sperrkennwort und die Sperrsumme für die Sperrung oder Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und
- 11.
Angaben zur Ausschaltung und Einschaltung sowie Sperrung und Entsperrung des elektronischen Identitätsnachweises eines Dokuments nach § 78 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Aufzunehmen sind ferner frühere Namen, abweichende Namensschreibweisen, Aliaspersonalien und andere von dem Ausländer geführte Namen wie Ordens- oder Künstlernamen oder der Familienname nach deutschem Recht, der von dem im Pass eingetragenen Familiennamen abweicht.
(3) Die Ausländerbehörde kann den Datensatz auf die in Absatz 1 genannten Daten beschränken und für die in Absatz 2 genannten Daten jeweils einen zusätzlichen Datensatz nach Maßgabe des Absatzes 1 einrichten.