§ 91 GO - Gemeindekasse
Bibliographie
- Titel
- Gemeindeordnung für Schleswig-Holstein (Gemeindeordnung - GO)
- Amtliche Abkürzung
- GO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2020-3
(1) Die Gemeindekasse erledigt alle Kassengeschäfte der Gemeinde; § 99 bleibt unberührt. Die Buchführung kann von den Kassengeschäften abgetrennt werden.
(2) Die Gemeinde hat, wenn sie ihre Kassengeschäfte selbst besorgt, eine Kassenverwalterin oder einen Kassenverwalter und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter zu bestellen. Die anordnungsbefugten Beschäftigten sowie die Leiterin oder der Leiter und die Prüferinnen und Prüfer des Rechnungsprüfungsamtes können nicht gleichzeitig Aufgaben der Kassenverwalterin oder des Kassenverwalters oder ihrer oder seiner Stellvertreterin oder ihres oder seines Stellvertreters wahrnehmen.
(3) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter und deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter dürfen mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister, in Städten mit der Bürgermeisterin oder dem Bürgermeister oder einer Stadträtin oder einem Stadtrat sowie mit der Kämmerin oder dem Kämmerer, der Leiterin oder dem Leiter und Prüferinnen und Prüfern des Rechnungsprüfungsamtes nicht in der Weise des § 22 Abs. 1 verbunden sein. Entsteht der Behinderungsgrund im Laufe der Amtszeit, so hat eine der beteiligten Personen aus ihrer Funktion auszuscheiden. Ist eine der beteiligten Personen Bürgermeisterin oder Bürgermeister, in Städten Bürgermeisterin oder Bürgermeister oder Stadträtin oder Stadtrat, so hat die andere Person aus ihrer Funktion auszuscheiden.
(4) Die Kassenverwalterin oder der Kassenverwalter, deren oder dessen Stellvertreterin oder Stellvertreter und die ihnen unterstellten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind nicht befugt, Zahlungen anzuordnen.