§ 11 HmbSG - Gliederung des Schulwesens und Organisation des Unterrichts
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Schulgesetz (HmbSG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 223-1
(1) Das Schulwesen gliedert sich nach Jahrgangsstufen, Schulstufen und Schulformen.
(2) Die Jahrgangsstufen 1 bis 4 bilden die Primarstufe, die Jahrgangsstufen 5 bis 10 die Sekundarstufe I, die Jahrgangsstufen 11 bis 13 und die beruflichen Schulen die Sekundarstufe II.
(3) Der Unterricht wird im Klassenverband oder in Kursen erteilt. Eine Schule kann klassen-, kurs- oder stufenübergreifende Unterrichtsformen wählen.