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§ 61 BVG

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
Amtliche Abkürzung
BVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
830-2

Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:

  1. a)
    Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
  2. b)
    An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40a.
  3. c)
    Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.