§ 61 BVG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges (Bundesversorgungsgesetz - BVG)
- Amtliche Abkürzung
- BVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 830-2
Für die Hinterbliebenenversorgung gilt § 60 mit folgender Maßgabe entsprechend:
- a)Wird der Erstantrag vor Ablauf eines Jahres nach dem Tode gestellt, beginnt die Versorgung frühestens mit dem auf den Sterbemonat folgenden Monat.
- b)An die Stelle des Berufsschadensausgleichs nach § 30 Abs. 3 tritt bei Witwen der Schadensausgleich nach § 40a.
- c)Der Änderung des Familienstands steht bei Waisen der Tod des Vaters oder der Mutter gleich.