Anlage 1.1.5.2.1 GNotKG - Unterabschnitt 1
Erster Rechtszug
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG)
- Amtliche Abkürzung
- GNotKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 361-6
15210 | Verfahren nach dem
| 1,0 |
---|---|---|
Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren. | ||
15211 | Beendigung des gesamten Verfahrens
| 0,3 |
15212 | Verfahren
| 0,5 |
(1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren. (2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren. | ||
15213 | Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach
| 200,00 € |
15214 | Der Antrag wird zurückgenommen: Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf | 50,00 € |
15215 | Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität einer Urkunde | 60,00 € |