§ 30 WG LSA - Duldungspflicht der Anlieger
(zu § 25 WHG)
Bibliographie
- Titel
- Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA).
- Amtliche Abkürzung
- WG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 753.31
Die Anlieger eines Gewässers haben zu dulden, dass kleine Fahrzeuge ohne Eigenantrieb um eine Stauanlage herumgetragen werden, soweit nicht einzelne Grundstücke von der Wasserbehörde ausgenommen sind.