§ 83 GO LT - Beteiligung mehrerer Ausschüsse
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung des Landtags Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- GO LT,RP
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 1101-2
(1) Sind Vorlagen oder Anträge mehreren Ausschüssen überwiesen, findet die Beratung in der Regel zuerst im federführenden Ausschuss statt.
(2) Dem federführenden Ausschuss obliegt die endgültige Beschlussfassung über die dem Landtag vorzulegende Beschlussempfehlung.
(3) Der federführende Ausschuss kann weitere Ausschüsse um Mitberatung der überwiesenen Vorlage oder von Teilen derselben ersuchen. Die Weitergabe der Vorlage an einen anderen Ausschuss zur endgültigen Beschlussfassung ist nur mit Zustimmung des Präsidenten im Benehmen mit den Fraktionen zulässig.
(4) Die beteiligten Ausschüsse unterrichten sich gegenseitig über das Ergebnis ihrer Beratungen.
(5) Soweit mitberatende Ausschüsse Änderungen empfohlen haben, verhandelt der federführende Ausschuss erneut über die Sache. Dies gilt nicht, soweit die Änderungen lediglich redaktioneller Art sind oder der federführende Ausschuss einen mitberatenden Ausschuss in bestimmten Einzelfragen zur endgültigen Beschlussfassung ermächtigt hat.
(6) Empfiehlt der federführende Ausschuss die Ablehnung, findet eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nur statt, wenn dies von den Antragstellenden oder einer Fraktion innerhalb von zwei Wochen nach der ablehnenden Beschlussfassung schriftlich beantragt wird. Empfiehlt der federführende Ausschuss mit Zustimmung der Antragstellenden die Erledigung, findet eine Beratung in den mitberatenden Ausschüssen nicht statt; § 69 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.