§ 68 SGB II - Regelungen zu Bedarfen für Bildung aus Anlass der COVID-19-Pandemie; Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende -
Redaktionelle Abkürzung
SGB II
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-2

(1) 1Abweichend von § 28 Absatz 6 Satz 1 kommt es im Zeitraum vom 1. März 2020 bis 31. März 2021 auf eine Gemeinschaftlichkeit der Mittagsverpflegung nicht an. 2Zu den Aufwendungen im Sinne des § 28 Absatz 6 Satz 1 zählen bei den Leistungsberechtigten anfallende Zahlungsverpflichtungen auch, wenn sie pandemiebedingt in geänderter Höhe oder aufgrund abweichender Abgabewege berechnet werden. 3Dies umfasst auch die Kosten einer Belieferung. 4§ 28 Absatz 6 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates den in Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitraum längstens bis zum 31. Dezember 2020 zu verlängern.