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§ 131e WiPrO - Prüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über eine Berufsordnung der Wirtschaftsprüfer (Wirtschaftsprüferordnung)
Redaktionelle Abkürzung
WiPrO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
702-1

(1) Die Prüfung gliedert sich in eine schriftliche und eine mündliche Prüfung.

(2) Prüfungsgebiete sind Wirtschaftliches Prüfungswesen (Pflichtprüfung des Jahresabschlusses und des Konzernabschlusses), Betriebswirtschaft, Wirtschaftsrecht unter besonderer Berücksichtigung des Rechts der Gesellschaft mit beschränkter Haftung einschließlich des Berufsrechts der Wirtschaftsprüfer. Die praktische Berufsarbeit des Wirtschaftsprüfers bei gesetzlich vorgeschriebenen Abschlußprüfungen ist besonders zu berücksichtigen.

(3) Die schriftliche Prüfung besteht aus einer unter Aufsicht anzufertigenden Arbeit aus dem Gebiet des Wirtschaftlichen Prüfungswesens. Für die Aufsichtsarbeit stehen dem Bewerber vier bis sechs Stunden zur Verfügung. Die Dauer der mündlichen Prüfung soll für den einzelnen Bewerber eine Stunde nicht überschreiten. Die Prüfung kann zweimal wiederholt werden.

(4) Die Prüfung wird vor dem nach § 12 Abs. 1 eingerichteten Prüfungsausschuß abgelegt. Der Ausschuß setzt sich zusammen aus einem Vertreter der obersten Landesbehörde als Vorsitzendem, einem Vertreter der Wirtschaft, einem Wirtschaftsprüfer, einem nach § 131f Abs. 1 bestellten Wirtschaftsprüfer oder einem Steuerberater oder Rechtsanwalt, der zugleich Wirtschaftsprüfer ist. Ein Mitglied des Ausschusses muß die Befähigung zum Richteramt haben.

(5) Auf Antrag eines zugelassenen Bewerbers wird die schriftliche Prüfung durch die Vorlage von Prüfungsberichten ersetzt, durch die der Bewerber nachweist, daß er vor dem 31. Dezember 1986 in mindestens fünf Fällen bei wenigstens drei verschiedenen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die die in § 131c Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bezeichneten Voraussetzungen spätestens im Zeitpunkt der Antragstellung erfüllen, selbständig in eigener Praxis oder auf Grund einer Tätigkeit nach § 131c Abs. 3 den Jahresabschluß entsprechend den Grundsätzen der §§ 162166 und 167 des Aktiengesetzes in der vor dem 31. Dezember 1985 geltenden Fassung gegen Entgelt geprüft hat. Die Prüfungsberichte sind mit der Erklärung des Bewerbers vorzulegen, daß er diese selbständig angefertigt hat. Außerdem sind Zustimmungserklärungen des Auftraggebers und, wenn dieser nicht das Unternehmen ist, auf das sich der Prüfungsbericht bezieht, des geprüften Unternehmens der obersten Landesbehörde vorzulegen. Der Bewerber kann die Kennzeichnung des geprüften Gegenstandes in den Berichten beseitigen. Der Prüfungsausschuß kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

(6) Auf Antrag wird die schriftliche Prüfung erlassen, wenn der Bewerber im Zeitpunkt der Antragstellung das 55. Lebensjahr vollendet hat und im Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens zehn Jahren hauptberuflich den Beruf eines vereidigten Buchprüfers, eines Steuerberaters, eines Steuerbevollmächtigten oder eines Rechtsanwalts ausübt.

(7) § 14b gilt entsprechend.