§ 100 SchulG - Errichtung und Rechtsform
Bibliographie
- Titel
- Schleswig-Holsteinisches Schulgesetz (Schulgesetz - SchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 223-9
(1) Die Träger der öffentlichen berufsbildenden Schulen können diese durch Satzung oder öffentlich-rechtlichen Vertrag in der Rechtsform einer rechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts errichten. Die Anstalt führt in ihrem Namen die Bezeichnung "Regionales Berufsbildungszentrum" und den Zusatz "rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts".
(2) Die Anstalt kann aus einer oder mehreren öffentlichen berufsbildenden Schulen eines oder mehrerer Schulträger entstehen. Sie kann mehrere Anstaltsträger haben.
(3) Der Anstaltsträger erfüllt die sich aus § 48 ergebenden Aufgaben. Für die aus der Erfüllung des staatlichen Bildungsauftrages entstehenden Verbindlichkeiten des RBZ haftet er Dritten gegenüber, soweit nicht eine Befriedigung aus dem Vermögen des RBZ möglich ist.