§ 8 LHOGrundsatz der Gesamtdeckung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen worden ist oder die Mittel von anderer Seite zweckgebunden zur Verfügung gestellt werden.