Versionsverlauf

§ 50 VwVfG - Rücknahme und Widerruf im Rechtsbehelfsverfahren

Bibliographie

Titel
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
Amtliche Abkürzung
VwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
201-6

§ 48 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 4 und Abs. 6 sowie § 49 Abs. 2, 3 und 5 gelten nicht, wenn ein begünstigender Verwaltungsakt, der von einem Dritten angefochten worden ist, während des Vorverfahrens oder während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens aufgehoben wird, soweit dadurch dem Widerspruch oder der Klage abgeholfen wird.