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§ 109 SGB X - Verwaltungskosten und Auslagen (1)

Bibliographie

Titel
Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X)
Amtliche Abkürzung
SGB X
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-10-1

1Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten. 2Auslagen sind auf Anforderung zu erstatten, wenn sie im Einzelfall 200 Deutsche Mark übersteigen. 3Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den in Satz 2 genannten Betrag entsprechend der jährlichen Steigerung der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches anheben und dabei auf zehn Deutsche Mark nach unten oder oben runden.

(1) Amtl. Anm.:

Gemäß Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 21. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1983) werden am 1. Januar 2002 in § 109 Satz 2 die Angabe "200 Deutsche Mark" durch die Angabe "200 Euro" und in Satz 3 die Wörter "zehn Deutsche Mark" durch die Wörter "zehn Euro" ersetzt.