§ 5 ThürAGGVG - Amtsgerichte
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
- Amtliche Abkürzung
- ThürAGGVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 311-2
Die Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte nicht zuständig zur Aufnahme des Inventars. Sie übertragen auf Antrag des Erben die Aufnahme einer Behörde, einem Beamten (§ 12 Abs. 2) oder einem Notar.