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  • ab 01.09.1993 (aktuelle Fassung)

§ 5 ThürAGGVG - Amtsgerichte

Bibliographie

Titel
Thüringer Gesetz zur Ausführung des Gerichtsverfassungsgesetzes (ThürAGGVG)
Amtliche Abkürzung
ThürAGGVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
311-2

Die Amtsgerichte sind als Nachlassgerichte nicht zuständig zur Aufnahme des Inventars. Sie übertragen auf Antrag des Erben die Aufnahme einer Behörde, einem Beamten (§ 12 Abs. 2) oder einem Notar.