§ 17 ArchlngG M-V - Versorgungswerk
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Neufassung des Architekten- und Ingenieurrechts des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Architekten- und Ingenieurgesetz - ArchIngG M-V)
- Amtliche Abkürzung
- ArchIngG M-V
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 2130-12
(1) Die Kammer kann durch Satzung für ihre Mitglieder, deren Ehegatten oder Lebenspartner und deren Kinder ein Versorgungswerk als Körperschaft des öffentlichen Rechts errichten, sich einer anderen Versorgungs- oder Versicherungseinrichtung in der Bundesrepublik Deutschland anschließen, zusammen mit einer oder mehreren Versorgungseinrichtungen eine gemeinsame Versorgungseinrichtung schaffen oder andere Versorgungs- oder Versicherungseinrichtungen aufnehmen. Dem Versorgungswerk können auf ihren Antrag auch Personen angehören, die die Voraussetzungen zur Eintragung mit Ausnahme der zweijährigen praktischen Tätigkeit erfüllen.
(2) Die Mitglieder der Kammer werden durch Satzung zur Teilnahme an der von der Kammer bestimmten Versorgungseinrichtung verpflichtet. Mitglieder, deren Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften geregelt ist, dürfen nicht zur Teilnahme verpflichtet werden; Gleiches gilt für Personen, die sich nicht nach § 6 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch von der Versicherungspflicht befreien lassen können.
(3) Die Kammer kann die Mitglieder anderer Architektenkammern oder Ingenieurkammern in Versorgungseinrichtungen aufnehmen.
(4) Die Satzung muss bestimmen, dass Vermögen und Verwaltung des Versorgungswerkes unabhängig und getrennt von Vermögen, Verwaltung, Haushalt und Organen der Kammer sind. Die §§ 54 und 54d des Versicherungsaufsichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Dezember 1992 (BGBl. 1993 I S. 2), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. März 2009 (BGBl. I S. 470) geändert worden ist, und die Anlageverordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3913), die zuletzt durch die Verordnung vom 21. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3278) geändert worden ist, sind entsprechend anzuwenden.
(5) Die Satzung muss ferner Bestimmungen enthalten über
- 1.
die versicherungspflichtigen Mitglieder,
- 2.
die Höhe und die Art der Versicherungsleistungen,
- 3.
die Ermittlung und die Höhe der Beiträge,
- 4.
den Beginn und das Ende der Teilnahme,
- 5.
die Befreiung von der Teilnahme,
- 6.
die freiwillige Teilnahme und
- 7.
die Bildung, Zusammensetzung, Wahl, Amtsdauer und Aufgabe besonderer Organe für das Versorgungswerk.
(6) Die Satzung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde (§ 36 Absatz 1) im Einvernehmen mit der für das Versicherungswesen zuständigen obersten Landesbehörde.