§ 2 HG 2015 - Kreditmittel
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Nordrhein-Westfalen für das Haushaltsjahr 2015 (Haushaltsgesetz 2015)
- Redaktionelle Abkürzung
- HG 2015,NW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- Keine FN
(1) Kreditermächtigung
Das Finanzministerium wird ermächtigt, zur Deckung der Ausgaben des Haushaltsplans 2015 Kreditmittel bis zum Höchstbetrag von 2.078.000.000 Euro aufzunehmen. Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.
(2) Umfang der Kreditermächtigung
Der Kreditermächtigung nach Absatz 1 wachsen die Beträge zur Tilgung von im Haushaltsjahr 2015 fällig werdenden Krediten zu, deren Höhe sich aus Nummer 4.2 der Finanzierungsübersicht ergibt. Außerdem darf das Finanzministerium über die Ermächtigung nach Absatz 1 hinaus Kredite aufnehmen
- 1.
zur Anschlussfinanzierung vorzeitig getilgter Darlehen und
- 2.
zur Anschlussfinanzierung von im Haushaltsjahr 2014 aufgenommenen kurzfristigen Krediten, die im Haushaltsjahr 2015 fällig werden,
soweit diese über die in der Finanzierungsübersicht ausgewiesenen Beträge hinausgehen.
(3) Umfang der Kreditermächtigung in besonderen Fällen
Die Kreditermächtigung nach Absatz 1 erhöht sich ferner insoweit, als die Darlehen aus Mitteln des Bundes, der Bundesagentur für Arbeit und sonstiger Stellen die im Haushaltsplan veranschlagten Beträge überschreiten.
(4) Besondere Kreditgeschäfte
Im Rahmen der Kreditfinanzierung kann das Finanzministerium auch ergänzende Vereinbarungen treffen, die der Steuerung von Zinsänderungsrisiken sowie der Erzielung günstiger Konditionen und ähnlichen Zwecken bei neuen Krediten und bestehenden Schulden dienen. Das Vertragsvolumen für das laufende Haushaltsjahr darf die Summe von 2 000 000 000 Euro nicht überschreiten. Auf diese Grenze werden Verträge nicht angerechnet, die Zins- oder Währungsrisiken verringern oder ganz ausschließen. Im Rahmen von Vereinbarungen nach Satz 1 kann das Finanzministerium auch Sicherheiten stellen sowie entgegennehmen.