§ 6 BierStV - Änderung der Betriebsverhältnisse
Bibliographie
- Titel
- Verordnung zur Durchführung des Biersteuergesetzes (Biersteuer-Durchführungsverordnung - BierStV)
- Amtliche Abkürzung
- BierStV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 612-6-3-1
Der Inhaber des Herstellungsbetriebes hat dem Hauptzollamt jede Änderung der Betriebsverhältnisse, die nach § 4 angemeldet sind, vorher schriftlich in zwei Stücken anzuzeigen. Änderungen der räumlichen Ausdehnung des Herstellungsbetriebes oder angeordneter Sicherungsmaßnahmen bedürfen der Zustimmung des Hauptzollamtes. Die Überschuldung, drohende oder eingetretene Zahlungsunfähigkeit, die Zahlungseinstellung oder die Stellung des Konkurs- oder Vergleichsantrages sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.