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§ 22 ThürVwVfG - Beginn des Verfahrens

Bibliographie

Titel
Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG)
Amtliche Abkürzung
ThürVwVfG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Thüringen
Gliederungs-Nr.
2010-1

Die Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und wann sie ein Verwaltungsverfahren durchführt. Dies gilt nicht, wenn die Behörde aufgrund von Rechtsvorschriften

  1. 1.

    von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss;

  2. 2.

    nur auf Antrag tätig werden darf und ein Antrag nicht vorliegt.

Außer Kraft am 1. Januar 2025 durch Artikel 90 Absatz 3 des Gesetzes vom 2. Juli 2024 (GVBl. S. 277)