§ 92 LPVG - Besondere Vorschriften für Lehrer an Allgemein bildenden und beruflichen Schulen

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG) 
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 und bei nicht beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 keine Anwendung.

(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an Allgemein bildenden und beruflichen Schulen findet § 80 Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.