§ 92 LPVG - Besondere Vorschriften für Lehrer an Allgemein bildenden und beruflichen Schulen
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Baden-Württemberg (Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG)
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Bei Lehrern an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen finden § 75 Abs. 1 Nr. 1 und bei nicht beamteten Lehrern § 75 Abs. 1 Nr. 8 bis 10 keine Anwendung.
(2) Bei der Erstellung von Stundenplänen an Allgemein bildenden und beruflichen Schulen findet § 80 Abs. 1 Nr. 11 keine Anwendung.