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§ 26 RwLottGAusfBest

Bibliographie

Titel
Ausführungsbestimmungen zum Rennwett- und Lotteriegesetz
Redaktionelle Abkürzung
RwLottGAusfBest
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
611-14-1

(1) Die Rennwettsteuer soll vom Finanzamt aus Billigkeitsgründen entweder nicht erhoben oder für zurückgezahlte Wetteinsätze erstattet werden, wenn

  1. a)
    ein Rennen für ungültig erklärt wird,
  2. b)
    ein Rennen, für das die Wette abgeschlossen ist, nicht zu Stande kommt,
  3. c)
    ein Pferd, auf das sich die Wette bezieht, an dem Rennen nicht teilnimmt, es sei denn, dass die Wette unter der Bedingung "Laufen oder zahlen" abgeschlossen ist. Diese Bedingung gilt als gegeben, wenn die Wette zu festen Odds abgeschlossen ist.

(2) Dem mit Gründen versehenen Antrag der Buchmacher sind die von den Wettnehmern zurückgegebenen Wettscheine oder schriftlichen Bestätigungen der Eintragung in das Wettbuch sowie der Rennbericht beizufügen, aus dem der Verlauf des betreffenden Rennens zu ersehen ist. Die Steuer für Wettscheine, auf denen Rasuren vorgenommen sind, kann nicht erstattet werden. Anträge auf Erstattung der Wettsteuer für mehrere Wettscheine und für in das Wettbuch eingetragene und im Abrechnungswege versteuerte Wetten können gesammelt vorgelegt werden. Die Wettausweise sind in diesem Falle nach Renntagen geordnet beizufügen.

(3) Der Antrag ist von dem Buchmacher innerhalb einer Frist von einem Monat bei dem zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem die Ereignisse eingetreten sind, welche den Anspruch begründen. Vereine können den Antrag nur gleichzeitig mit der Einreichung der Nachweisung (§ 17) stellen. Die Vorschriften der §§ 131, 133 und 136 der AO finden Anwendung.

(4) Wettscheine, deren Steuerwerte erstattet sind, sind zu durchlochen. Der erstattete Betrag ist im Anhang zum Einnahmebuche nachzuweisen. Die Wettausweise werden Beleg zu der der Finanzkasse zuzustellenden Erstattungsnachweisung und diese wird Beleg zum Anhang zum Einnahmebuche. Ist die Wettsteuer im Abrechnungsverfahren entrichtet (§ 16), so ist die Erstattung in der Nachweisung, mit der die Entrichtung der Wettsteuer nachgewiesen ist, (§ 17), zu vermerken.

(5) Die Erstattungen sind tunlichst zu beschleunigen.