Art. 26 BayLBG - Vorbereitungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2238-1-UK
(1) Für Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die die Erste Staatsprüfung nach bisherigem Recht abgelegt haben, richten sich der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt nach den bisherigen Vorschriften.
(2) Für Lehramtsanwärter und Studienreferendare, die die Erste Staatsprüfung nach den Vorschriften dieses Gesetzes abgelegt haben, richten sich der Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das angestrebte Lehramt nach den Vorschriften dieses Gesetzes.