§ 22 FAG - Erhebung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft
Bibliographie
- Titel
- Finanzausgleichsgesetz (FAG)
- Amtliche Abkürzung
- FAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 605.16
Für die Festsetzung und Erhöhung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 83 der Gemeindeordnung gelten § 19 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 20 und 21 entsprechend. Die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.