Versionsverlauf

§ 22 FAG - Erhebung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft

Bibliographie

Titel
Finanzausgleichsgesetz (FAG)
Amtliche Abkürzung
FAG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
605.16

Für die Festsetzung und Erhöhung der Umlage der Verwaltungsgemeinschaft gemäß § 83 der Gemeindeordnung gelten § 19 Abs. 1 Satz 2 und die §§ 20 und 21 entsprechend. Die Umlage der Verwaltungsgemeinschaft ist zum 20. eines jeden Monats fällig. Umlagegläubiger und Umlageschuldner können abweichende Fälligkeitstermine vereinbaren.