§ 177 AFG

Bibliographie

Titel
Arbeitsförderungsgesetz (AFG)
Amtliche Abkürzung
AFG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
810-1

(1) Die Beiträge für Wehr- und Ersatzdienstleistende (§ 168 Abs. 2) werden an die Bundesanstalt entrichtet.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung kann im Benehmen mit dem Bundesminister der Verteidigung und dem Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit durch Rechtsverordnung Vorschriften über die Einziehung und Abrechnung der Beiträge erlassen.