§ 4 VerfGGBbg - Wahl der Verfassungsrichter
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg (Verfassungsgerichtsgesetz Brandenburg - VerfGGBbg)
- Amtliche Abkürzung
- VerfGGBbg
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 1102-1
Die Verfassungsrichter werden vom Landtag für die Dauer von zehn Jahren ohne Aussprache gewählt. Bei der Wahl ist anzustreben, dass die politischen Kräfte des Landes angemessen mit Vorschlägen vertreten sind. Die Wiederwahl eines Verfassungsrichters ist nicht zulässig. Vor der Wahl findet eine Anhörung in einem vom Landtag gestimmten Ausschuss statt. Gewählt sind die Kandidaten, die in geheimer Abstimmung die Stimmen einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages erhalten haben. Das Verfahren bei der Wahl ist vom Landtag in seiner Geschäftsordnung näher zu regeln.