§ 7 KiStG-Saar
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Erhebung von Kirchensteuern im Saarland (Saarländisches Kirchensteuergesetz - KiStG-Saar -) Gesetz Nr. 926
- Amtliche Abkürzung
- KiStG-Saar
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Gehören Ehegatten, die beide unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben, verschiedenen steuerberechtigten Kirchen an (konfessionsverschiedene Ehe), bemisst sich die Kirchensteuer in der Form des Zuschlages zur Einkommensteuer und Lohnsteuer
- 1.bei der getrennten Veranlagung (§ 26a des Einkommensteuergesetzes) und bei der besonderen Veranlagung (§ 26c des Einkommensteuergesetzes) nach der nach § 4 Abs. 2 ermittelten Steuer jedes Ehegatten,
- 2.bei der Zusammenveranlagung und beim Steuerabzug vom Arbeitslohn für jeden Ehegatten nach der Hälfte der nach § 4 Abs. 2 ermittelten Steuer beider Ehegatten.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 haften die Ehegatten als Gesamtschuldner. Im Lohnabzugsverfahren ist die Kirchensteuer bei jedem Ehegatten auch für den anderen einzubehalten.
(3) Für die Kirchensteuer vom Einkommen nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b gelten die Absätze 1 und 2 sinngemäß.