§ 622 ZPO

Bibliographie

Titel
Zivilprozeßordnung
Redaktionelle Abkürzung
ZPO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4

(1) Das Verfahren auf Scheidung wird durch Einreichung einer Antragsschrift anhängig.

(2) 1Die Antragsschrift muß vorbehaltlich des § 630 Angaben darüber enthalten, ob

  1. 1.
    gemeinschaftliche minderjährige Kinder vorhanden sind,
  2. 2.
    ein Vorschlag zur Regelung der elterlichen Gewalt unterbreitet wird,
  3. 3.
    Familiensachen der in § 621 Abs. 1 bezeichneten Art anderweitig anhängig sind.

2Im übrigen gelten die Vorschriften über die Klageschrift entsprechend.

(3) Bei der Anwendung der allgemeinen Vorschriften treten an die Stelle der Bezeichnungen Kläger und Beklagter die Bezeichnungen Antragsteller und Antragsgegner.