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  • ab 01.01.2016 (aktuelle Fassung)

§ 57 LRiStaG - Sozialgerichtsbarkeit

Bibliographie

Titel
Richter- und Staatsanwältegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesrichter- und Staatsanwältegesetz - LRiStaG)
Amtliche Abkürzung
LRiStaG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
312

Der Präsidialrat besteht aus

  1. 1.

    der Präsidentin oder dem Präsidenten eines Gerichts als Vorsitzender Person und

  2. 2.

    vier weiteren Richterinnen oder Richtern als weitere Mitglieder.