§ 21 BremSchulG - Gymnasiale Oberstufe
Bibliographie
- Titel
- Bremisches Schulgesetz (BremSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- BremSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 223-a-5
Die Oberstufe des Gymnasiums beginnt mit der 11. Jahrgangsstufe. Durch ein System von verbindlichen und fakultativen Unterrichtsveranstaltungen wird mit individuellen Schwerpunktbildungen eine gemeinsame Grundbildung, die Studienvorbereitung und Berufsorientierung verbindet, ermöglicht und gesichert. Der Unterricht schließt mit der Abiturprüfung ab. Der Oberstufe kann für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die aus einem anderen Bildungsgang überführt werden, ein Vorlaufjahr vorangestellt werden.