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§ 13 NWaldLG - Weitere waldschützende Pflichten

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
Amtliche Abkürzung
NWaldLG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
79100

(1) Wald nach § 2 Abs. 3, 4, 5 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 6 darf in eine mit Waldbäumen bestandene Parkanlage nach § 2 Abs. 5 Nr. 2 oder, sofern die Verbindung mit Wald erhalten bleibt, in eine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur (§ 2 Abs. 5 Nr. 1 Buchst. a) nur umgestaltet werden, wenn Gründe nach § 8 Abs. 5 nicht entgegenstehen und die Abwägung entsprechend § 8 Abs. 6 zugunsten der Umgestaltung ausfällt; § 8 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(2) Gehen von Waldflächen einer waldbesitzenden Person Gefahren für benachbarte Waldflächen anderer Waldbesitzender durch Schadorganismen aus, so hat die waldbesitzende Person den Gefahren nach den bewährten Regeln der forstlichen Praxis entgegenzuwirken. Satz 1 gilt auch für die einer eigendynamischen Entwicklung überlassenen Waldflächen.