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§ 40 StrG - Nichtanwendung von Vorschriften bei sonstigen öffentlichen Straßen

Bibliographie

Titel
Hessisches Straßengesetz
Redaktionelle Abkürzung
StrG,HE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
60-6

(1) Auf die sonstigen öffentlichen Straßen finden die Vorschriften der §§ 11 bis 13, 16 bis 20 und 23 bis 28 keine Anwendung.

(2) Die Benutzung der sonstigen öffentlichen Straßen über den Gemeingebrauch hinaus richtet sich nach bürgerlichem Recht.