§ 28 VGHGAnklageschrift
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VGHG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Die Anklage gegen den Ministerpräsidenten, einen Minister oder einen Abgeordneten wird durch Einreichung einer Anklageschrift beim Verfassungsgerichtshof erhoben.
(2) Der Antrag auf Erhebung der Anklage muss von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Landtages unterzeichnet sein und bedarf der Zustimmung einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Landtages.
(3) Auf Grund des Beschlusses des Landtages fertigt der Landtagspräsident die Anklageschrift und übersendet sie binnen eines Monats dem Verfassungsgerichtshof.
(4) Die Anklageschrift muss die Handlung oder Unterlassung, wegen der die Anklage erhoben wird, die Beweismittel und die Bestimmung der Verfassung, des Gesetzes oder des Beschlusses, die verletzt sein soll, bezeichnen. Sie muss die Feststellung enthalten, dass der Beschluss zur Erhebung der Anklage mit der erforderlichen Mehrheit des Landtages gefasst worden ist.