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§ 107 ALG - Beitragszuschüsse

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
Amtliche Abkürzung
ALG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8251-10

Personen, die am 31. Dezember 1994 unabhängig von einer Tätigkeit als Landwirt oder mitarbeitender Familienangehöriger beitragspflichtig waren und weiterhin versicherungspflichtig sind, erhalten einen Zuschuss zu ihrem Beitrag mit der Maßgabe, dass für Zeiten nach Vollendung des 60. Lebensjahres ein Zuschuss zum Beitrag nur gezahlt wird, solange noch nicht die Wartezeit von 15 Jahren erfüllt ist.