§ 4 BLV - Ausschreibung und Auslese
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Laufbahnen der Bundesbeamten (Bundeslaufbahnverordnung - BLV)
- Amtliche Abkürzung
- BLV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2030-7-3
(1) Für Einstellungen sind die Bewerber durch Stellenausschreibung zu ermitteln, wenn davon nicht nach § 8 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes abgesehen werden kann.
(2) Beförderungsdienstposten sollen innerhalb des Behördenbereichs ausgeschrieben werden. Die obersten Dienstbehörden regeln Art und Umfang der Ausschreibungen und ihrer Bekanntmachung. Von einer Ausschreibung kann allgemein oder im Einzelfall insbesondere abgesehen werden, wenn Gründe der Personalplanung oder des Personaleinsatzes entgegenstehen.
(3) Die Stellenausschreibung soll sowohl die männliche als auch die weibliche Form verwenden. In Bereichen, in denen Frauen in geringerer Zahl beschäftigt sind als Männer, sollen sie gezielt durch die Stellenausschreibung angesprochen werden.
(4) Die Auslese für Einstellungen und für die Übertragung von Beförderungsdienstposten ist nach den Grundsätzen des § 1 durchzuführen. Die obersten Dienstbehörden regeln die näheren Voraussetzungen für die Einstellung. Gesetzliche Vorschriften, nach denen Bewerber bestimmter Gruppen bevorzugt einzustellen sind, sind zu berücksichtigen.