Versionsverlauf


Art. 6a BayLBG - Akademische Grade

Bibliographie

Titel
Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
Amtliche Abkürzung
BayLBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2238-1-UK

Lehramtsstudierenden kann von der jeweiligen Hochschule ein akademischer Grad (insbesondere Bachelor/Baccalaureus) verliehen werden, wenn sie die dafür erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anzahl von Leistungspunkten) nachgewiesen haben. Näheres regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen.