Art. 6a BayLBG - Akademische Grade
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Lehrerbildungsgesetz (BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2238-1-UK
Lehramtsstudierenden kann von der jeweiligen Hochschule ein akademischer Grad (insbesondere Bachelor/Baccalaureus) verliehen werden, wenn sie die dafür erforderlichen Studien- und Prüfungsleistungen (Anzahl von Leistungspunkten) nachgewiesen haben. Näheres regeln die Studien- und Prüfungsordnungen der Hochschulen.