§ 7 KWO - Wahlbereiche
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlordnung (KWO)
- Amtliche Abkürzung
- KWO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1-1
(1) Über die Einteilung des Wahlgebiets in Wahlbereiche einschließlich ihrer Abgrenzung entscheidet die Vertretungskörperschaft spätestens 43 Monate nach Beginn der Wahlzeit mit der Mehrheit der gesetzlichen Zahl ihrer Mitglieder. Der Wahlleiter macht die Entscheidung unverzüglich öffentlich bekannt.
(2) Der Wahlleiter eines in Wahlbereiche eingeteilten Wahlgebiets teilt Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche unter Angabe der Einwohnerzahlen der Aufsichtsbehörde, der Wahlleiter einer Ortsgemeinde über die Verbandsgemeindeverwaltung, mit. Die Aufsichtsbehörden unterrichten den Landeswahlleiter.
(3) Sofern ein Landkreis in Wahlbereiche eingeteilt ist, unterrichtet die Kreisverwaltung die Verwaltungen der Verbandsgemeinden und der verbandsfreien Gemeinden über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche. Sofern eine Verbandsgemeinde in Wahlbereiche eingeteilt ist, unterrichtet die Verbandsgemeindeverwaltung die Ortsbürgermeister über Zahl und Abgrenzung der Wahlbereiche.