§ 36 SPolG - Informationsabgleich

Bibliographie

Titel
Saarländisches Polizeigesetz (SPolG)
Amtliche Abkürzung
SPolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2012-1

(1) Die Vollzugspolizei kann personenbezogene Informationen der in den §§ 4, 5 sowie 26 Abs. 2 Nr. 1 genannten Personen mit dem Inhalt polizeilicher Dateien abgleichen. Personenbezogene Informationen anderer Personen kann die Vollzugspolizei abgleichen, wenn das auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte zur Erfüllung polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint. Die Vollzugspolizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung erlangte personenbezogene Informationen mit dem Fahndungsbestand abgleichen. Ein Abgleich der gemäß § 26 Abs. 3 erlangten Informationen ist nur mit Zustimmung der oder des Betroffenen zulässig.

(2) Rechtsvorschriften über den Informationsabgleich in anderen Fällen bleiben unberührt.