§ 29 SchulG - Berufsschule

Bibliographie

Titel
Schulgesetz für das Land Berlin (Schulgesetz - SchulG)
Amtliche Abkürzung
SchulG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
2230-1

(1) Die Berufsschule vermittelt Schülerinnen und Schülern, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, insbesondere die für den gewählten Beruf erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse und erweitert die Allgemeinbildung in Anknüpfung an die beruflich erworbenen Einsichten und Erfahrungen. Sie erfüllt mit den Ausbildungsstätten einen gemeinsamen Bildungsauftrag. Die Berufsschule und die Ausbildungsstätte sind dabei jeweils eigenständige Lernorte und gleichwertige Partner in der dualen Ausbildung. Die Erfüllung des gemeinsamen Bildungsauftrags setzt eine enge Zusammenarbeit und Abstimmung der Partner in inhaltlichen und organisatorischen Fragen voraus. Der Unterricht in der Berufsschule kann entsprechend der schulischen Vorbildung oder der vorgesehenen Art und Dauer des Ausbildungsverhältnisses der Schülerinnen und Schüler nach Inhalt und Anforderungen differenziert erteilt werden. Die Berufsschule ermöglicht zusätzlich den Erwerb schulischer Abschlüsse.

(2) An der Berufsschule beträgt die Zahl der Unterrichtsstunden für Schülerinnen und Schüler, die in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, in der Regel zwölf, jedoch mindestens acht je Woche in Teilzeit- oder Vollzeitunterricht. In Teilzeitform wird der Unterricht in der Regel auf zwei Tage gleichmäßig verteilt. Abweichend davon kann das erste Ausbildungsjahr als kooperatives Berufsgrundbildungsjahr in Teilzeitform oder als schulisches Berufsgrundbildungsjahr in Vollzeitform organisiert werden. Blockunterricht oder andere Formen der Verdichtung des Berufsschulunterrichts können zugelassen werden.

(3) Schülerinnen und Schüler, die nicht in einem Berufsausbildungsverhältnis stehen, sind berechtigt, im Anschluss an die Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht einen Lehrgang mit Teilzeit- oder Vollzeitunterricht zu besuchen, der durch Erweiterung der Allgemeinbildung und Vermittlung beruflicher Grundkenntnisse die Voraussetzungen für die Aufnahme einer beruflichen Ausbildung oder Tätigkeit verbessern soll. Die Aufnahme setzt einen Schulabschluss nicht voraus. Die Lehrgänge können in Kooperation mit den außerschulischen Bildungsträgern durchgeführt werden; sie führen zu keinem Berufsabschluss, sollen den Schülerinnen und Schülern jedoch den Erwerb von Qualifizierungsbausteinen ermöglichen.

(4) Für Schülerinnen und Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf, die durch einen Lehrgang im Sinne des Absatzes 3 nicht oder nicht hinreichend gefördert werden können, werden nach Beendigung des zehnten Schuljahres zweijährige Lehrgänge mit Vollzeitunterricht eingerichtet.

(5) Schülerinnen und Schüler, die an einem öffentlich geförderten, auf eine berufliche Erstausbildung vorbereitenden Lehrgang von in der Regel einjähriger Dauer (berufsvorbereitender Lehrgang) teilnehmen und keinen studienqualifizierenden Schulabschluss (Fachhochschulreife, allgemeine oder fachgebundene Hochschulreife) erworben haben, erhalten Berufsschulunterricht; dieser Unterricht orientiert sich an den Zielen und Inhalten des Lehrgangs.

(6) Die für das Schulwesen zuständige Senatsverwaltung wird ermächtigt, das Nähere über die Berufsschule durch Rechtsverordnung zu regeln, insbesondere

  1. 1.
    den Inhalt, den Umfang und die Organisation der Ausbildungen,
  2. 2.
    die Festlegung, die Verteilung und die Vermehrung der in Absatz 2 vorgesehenen Unterrichtsstunden,
  3. 3.
    die Ausgestaltung des kooperativen und des schulischen Berufsgrundbildungsjahres,
  4. 4.
    die Ausgestaltung der Lehrgänge nach den Absätzen 3 und 4 und des Berufsschulunterrichts nach Absatz 5,
  5. 5.
    die Voraussetzungen für den Erwerb der Berufsbildungsreife, der erweiterten Berufsbildungsreife sowie des mittleren Schulabschlusses; dabei können Abweichungen von § 21 Absatz 2 vorgesehen werden,
  6. 6.
    die Voraussetzungen zum Erwerb der Fachhochschulreife sowie der fachgebundenen und allgemeinen Hochschulreife in doppelt qualifizierenden Bildungsgängen (§ 33).