§ 76 SächsBRKG - Übergangsvorschriften

Bibliographie

Titel
Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
Amtliche Abkürzung
SächsBRKG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
281-8

(1) § 6 des Gesetzes über den Brandschutz und die Hilfeleistung der Feuerwehren bei Unglücksfällen und Notständen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Brandschutzgesetz - Sächs-BrandschG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Januar 1998 (SächsGVBl. S. 54), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Dezember 2000 (SächsGVBl. S. 513, 514) geändert worden ist, findet weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass die Kreisbrandmeister sowie deren Stellvertreter nur für eine Amtszeit bis zum 31. Dezember 2010 bestellt werden.

(2) Bis zur Inbetriebnahme der Leitstellen nach § 11 nehmen die bestehenden Leitstellen deren Aufgaben wahr.

(3) Für Leistungserbringer, denen vor dem 1. Januar 2005 die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport genehmigt wurde, finden die §§ 14 bis 23 und 29 des Gesetzes über Rettungsdienst, Notfallrettung und Krankentransport für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Rettungsdienstgesetz - Sächs-RettDG) vom 7. Januar 1993 (SächsGVBl. S. 9), das durch Artikel 11 des Gesetzes vom 4. Juli 1994 (SächsGVBl. S. 1261, 1279) geändert worden ist, bis zum Ablauf der Genehmigungsfrist weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass die Genehmigungen unter den Voraussetzungen der §§ 14 bis 20 SächsRettDG bis zum 31. Dezember 2008 zu verlängern sind. Bis zu einer Vereinbarung oder Festsetzung von Benutzungsentgelten gelten Satzungen zur Festsetzung von Gebühren für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport nach § 26 Abs. 1 SächsRettDG fort, längstens jedoch bis zum 30. September 2005.

(4) Von § 24 Abs. 3 darf längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 abgewichen werden.

(5) Die Stelle des Landesbranddirektors darf abweichend von § 24 längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2007 mit einem Beamten des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes besetzt werden.

(6) Die Träger des überörtlichen Brandschutzes erhalten vom Freistaat Sachsen für die Errichtung von Leitstellen nach § 11 Abs. 1 Zuwendungen in Höhe von 75 vom Hundert des ihnen entstehenden Kostenanteils nach § 34 Abs. 2.