§ 8 SRKGReisekostenstufen
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- SRKG,SL
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Für die Bemessung des Tage- und Übernachtungsgeldes (§§ 9, 10) werden die Dienstreisenden folgenden Reisekostenstufen zugeteilt:
Angehörige der Besoldungsgruppen | Reisekostenstufe |
---|---|
A 1 bis A 12 | A |
A 13 bis A 16, B 1, C 1 bis C 3, H 1 bis H 4, R 1 und R 2 | B |
B 2 bis B 11, C 4, R 3 bis R 10 | C |
(2) Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst werden der Reisekostenstufe der Eingangbesoldungsgruppe ihrer Laufbahn zugeteilt.
(3) Die Rückwirkung der Einweisung in eine Planstelle oder der Einordnung von Ämtern bleibt bei der Zuteilung zu den Reisekostenstufen unberücksichtigt.
(4) Ehrenbeamte erhalten Tage- und Übernachtungsgeld nach der Reisekostenstufe B. Die oberste Dienstbehörde kann in besonderen Fällen eine Entschädigung nach einer höheren Reisekostenstufe zulassen.