§ 96 BinSchG
Bibliographie
- Titel
- Gesetz betreffend die privatrechtlichen Verhältnisse der Binnenschifffahrt (Binnenschifffahrtsgesetz - BinSchG)
- Amtliche Abkürzung
- BinSchG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 4103-1
Die § 96 wird aufgehoben, wenn das "Gesetz zur Neuregelung des Bergungsrechts in der See- und Binnenschifffahrt (Drittes Seerechtsänderungsgesetz)" vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 898) in Kraft tritt, siehe Artikel 10 des Gesetzes:
(1) Dieses Gesetz tritt an dem Tage in Kraft, an dem das Internationale Übereinkommen von 1989 über Bergung (BGBl. 2001 II S. 510) für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt.
(2) Der Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt zu geben.
Auf Berge- und Hilfslohn hat keinen Anspruch:
- 1.wer seine Dienste aufgedrungen, insbesondere wer ohne Erlaubnis des anwesenden Schiffers das Schiff betreten hat;
- 2.wer von den geborgenen Gegenständen dem Schiffer, dem Eigentümer oder der zuständigen Behörde nicht sofort Anzeige gemacht hat.