§ 2 EMASPrivilegV - Betriebsorganisation
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über immissionsschutz- und abfallrechtliche Überwachungserleichterungen für nach der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 registrierte Standorte und Organisationen (EMAS-Privilegierungs-Verordnung - EMASPrivilegV)
- Amtliche Abkürzung
- EMASPrivilegV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2129-27-2-16
Die Anzeige- und Mitteilungspflichten zur Betriebsorganisation nach § 52a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und § 53 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes werden bezüglich EMAS-Anlagen und bezüglich Abfällen, die der Verpflichtete im Rahmen der Tätigkeiten einer nach Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 eingetragenen Organisation oder eines nach Artikel 17 Abs. 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 761/2001 auf der EMAS-Eintragungsliste verbleibenden Standorts nach § 26 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes in Besitz genommen hat, durch die Bereitstellung des Bescheides zur Standort- oder Organisationseintragung erfüllt. Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiter gehender Unterlagen verlangen.