§ 126 VwGO
Bibliographie
- Titel
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Amtliche Abkürzung
- VwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 340-1
(1) 1Die Berufung kann bis zur Rechtskraft des Urteils zurückgenommen werden. 2Die Zurücknahme nach Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung setzt die Einwilligung des Beklagten und, wenn ein Vertreter des öffentlichen Interesses an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, auch seine Einwilligung voraus.
(2) 1Die Zurücknahme bewirkt den Verlust des eingelegten Rechtsmittels. 2Das Gericht entscheidet durch Beschluß über die Kostenfolge.