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§ 10 LKatSG M-V - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Katastrophenschutz in Mecklenburg-Vorpommern (Landeskatastrophenschutzgesetz - LKatSG M-V)
Amtliche Abkürzung
LKatSG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
215-3

(1) Die untere Katastrophenschutzbehörde beaufsichtigt die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen bei der Umsetzung der Aufgaben nach diesem Gesetz und überwacht dabei insbesondere deren Aufstellung, Ausbildung und Ausstattung; § 7 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) Bei Übungen, Lehrgängen und sonstigen Ausbildungsveranstaltungen, die von den Katastrophenschutzbehörden angeordnet oder genehmigt sind, sowie hinsichtlich der Wartung und Pflege der mit öffentlichen Mitteln erworbenen oder unterhaltenen Ausstattung unterstehen die im Katastrophenschutz mitwirkenden privaten Einheiten und Einrichtungen den Weisungen der unteren Katastrophenschutzbehörde.

(3) Hinsichtlich ihrer Befugnisse nach den Absätzen 1 und 2 untersteht die untere Katastrophenschutzbehörde der Fachaufsicht durch die obere Katastrophenschutzbehörde.