Versionsverlauf

§ 2241 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

Siebenter Titel (§§ 2240 bis 2242): I.d.F.d. I. Teils Art. 5 Nr. 5 G v. 5.3.1953 I 33

(1) Die Niederschrift muß enthalten:

  1. 1.
    den Tag der Verhandlung;
  2. 2.
    die Bezeichnung des Erblassers und der mitwirkenden Personen;
  3. 3.
    die nach § 2238 erforderlichen Erklärungen des Erblassers und im Falle der Übergabe einer Schrift die Feststellung der Übergabe.

(2) Die Niederschrift soll ferner den Ort der Verhandlung enthalten.

(3) Das Fehlen einer Angabe über den Tag der Verhandlung steht der Gültigkeit des Testaments nicht entgegen, wenn diese Angabe aus dem vom Richter oder Notar nach § 2246 auf den Testamentsumschlag gesetzten Vermerk hervorgeht.

(4) Das Testament ist nicht schon deshalb ungültig, weil die Angabe über den Tag der Verhandlung unrichtig ist.