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§ 88a BerlHG

Bibliographie

Titel
[keine Angabe]
Redaktionelle Abkürzung
BerlHG,BE
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
221-11

(1) Zur Erprobung einer flexibleren Gestaltung der Haushaltswirtschaft und Erhöhung der Wirtschaftlichkeit können die Kuratorien der Universitäten, der Hochschule der Künste und der Fachhochschulen abweichend von § 20 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung zulassen, dass die Personalausgaben (Hauptgruppe 4) mit konsumtiven Sachausgaben (Hauptgruppen 5 und 6) gegenseitig deckungsfähig sind.

(2) Die in Absatz 1 genannten Kuratorien können entsprechend § 19 Satz 2 der Landeshaushaltsordnung die Titel 515 01, 515 02, 515 11, 519 00, 522 11, 523 01, 524 01, 524 11, 524 40, 525 02, 531 05, 531 06, 540 50 und 540 51 für übertragbar erklären. Für die nach Satz 1 für übertragbar erklärten Titel kann die allgemeine Deckungsfähigkeit zugelassen werden.

(3) Den in Absatz 1 genannten Kuratorien wird die Möglichkeit eingeräumt, über die Festlegung von für die Haushaltswirtschaft verbindlichen summarischen Stellenrahmen, die nicht überschritten werden dürfen, zu beschließen. § 17 Abs. 5 der Landeshaushaltsordnung bleibt unberührt. Es ist zu gewährleisten, dass Überschreitungen der Stellenrahmen nur für zulässig erklärt werden, wenn die Haushaltsführung der jeweiligen Hochschule dauerhaft und unter Ausschluss von Zuschusserhöhungen sowie unter Berücksichtigung auch von Beiträgen zur Konsolidierung des Haushalts Berlins gesichert ist.