Art. 9 BayRDG - Einsatzlenkung im öffentlichen Rettungsdienst
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Rettungsdienstgesetz (BayRDG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 215-5-1-I
1Die Integrierte Leitstelle lenkt alle Einsätze im öffentlichen Rettungsdienst und stimmt sie aufeinander ab. 2Fachliche Vorgaben für die Einsatzlenkung des Rettungsdienstes, die sich aus dem Inhalt dieses Gesetzes oder von auf seiner Grundlage erlassenen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Entscheidungen ergeben, sind von der Integrierten Leitstelle zu beachten.