§ 47 HOAI 1991 - Leistungsbild Landschaftsrahmenplan (1)
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Honorare für Leistungen der Architekten und der Ingenieure (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure)
- Redaktionelle Abkürzung
- HOAI 1991
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 402-24-8-2-1
(1) Landschaftsrahmenpläne umfassen die Darstellungen von überörtlichen Erfordernissen und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
(2) Die Grundleistungen bei Landschaftsrahmenplänen sind in den in Absatz 3 aufgeführten Leistungsphasen 1 bis 4 zusammengefasst. Sie sind in der nachfolgenden Tabelle in Vomhundertsätzen der Honorare des § 47a bewertet.
Bewertung der Grundleistungen in v.H. der Honorare | ||
---|---|---|
1. | Landschaftsanalyse | 20 |
2. | Landschaftsdiagnose | 20 |
3. | Entwurf | 50 |
4. | Endgültige Planfassung | 10 |
(3) Das Leistungsbild setzt sich wie folgt zusammen:
Grundleistungen | Besondere Leistungen | |||
---|---|---|---|---|
1. | Landschaftsanalyse | |||
Erfassen und Darstellen in Text und Karten der | ||||
a) | natürlichen Grundlagen | |||
b) | Landschaftsgliederung | |||
- | Naturräume | |||
- | Ökologische Raumeinheiten | |||
c) | Flächennutzung | |||
d) | Geschützten Flächen und Einzelbestandteile der Natur | |||
2. | Landschaftsdiagnose | |||
Bewerten der ökologischen Raumeinheiten und Darstellen in Text und Karten hinsichtlich | ||||
a) | Naturhaushalt | |||
b) | Landschaftsbild | |||
- | naturbedingt | |||
- | anthropogen | |||
c) | Nutzungsauswirkungen, insbesondere Schäden an Naturhaushalt und Landschaftsbild | |||
d) | Empfindlichkeit der Ökosysteme beziehungsweise einzelner Landschaftsfaktoren | |||
e) | Zielkonflikte zwischen Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege einerseits und raumbeanspruchenden Vorhaben andererseits | |||
3. | Entwurf | |||
Darstellung der Erfordernisse und Maßnahmen zur Verwirklichung der Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege in Text und Karten mit Begründung | ||||
a) | Ziele der Landschaftsentwicklung nach Maßgabe der Empfindlichkeit des Naturhaushalts | |||
- | Bereiche ohne Nutzung oder mit naturnaher Nutzung | |||
- | Bereiche mit extensiver Nutzung | |||
- | Bereiche mit intensiver landwirtschaftlicher Nutzung | |||
- | Bereiche städtisch-industrieller Nutzung | |||
b) | Ziele des Arten- und Biotopschutzes | |||
c) | Ziele zum Schutz und zur Pflege abiotischer Landschaftsfaktoren | |||
d) | Sicherung und Pflege von Schutzgebieten und Einzelbestandteilen von Natur und Landschaft | |||
e) | Pflege-, Gestaltungs- und Entwicklungsmaßnahmen zur | |||
- | Sicherung überörtlicher Grünzüge | |||
- | Grünordnung im Siedlungsbereich | |||
- | Landschaftspflege einschließlich des Arten- und Biotopschutzes sowie des Wasser-, Boden- und Klimaschutzes | |||
- | Sanierung von Landschaftsschäden | |||
f) | Grundsätze einer landschaftsschonenden Landnutzung | |||
g) | Leitlinien für die Erholung in der freien Natur | |||
h) | Gebiete, für die detaillierte landschaftliche Planungen erforderlich sind: | |||
- | Landschaftspläne | |||
- | Grünordnungspläne | |||
- | Landschaftspflegerische Begleitpläne | |||
Abstimmung des Entwurfs mit dem Auftraggeber | ||||
4. | Endgültige Planfassung | Mitwirkung bei der Einarbeitung von Zielen der Landschaftsentwicklung in Programme und Pläne im Sinne des § 5 Abs. 1 Satz 1 und 2 und Abs. 3 des Raumordnungsgesetzes |
(4) Bei einer Fortschreibung des Landschaftsrahmenplans ermäßigt sich die Bewertung der Leistungsphase 1 des Absatzes 2 auf 5 vom Hundert der Honorare nach § 47a.
(5) Die Vertragsparteien können bei Auftragserteilung schriftlich vereinbaren, dass die Leistungsphase 1 abweichend von Absatz 2 mit mehr als 20 bis zu 43 v.H. bewertet wird, wenn in dieser Leistungsphase ein überdurchschnittlicher Aufwand für die Landschaftsanalyse erforderlich wird. Ein überdurchschnittlicher Aufwand liegt vor, wenn
- 1.Daten aus vorhandenen Unterlagen im Einzelnen ermittelt und aufbereitet werden müssen oder
- 2.örtliche Erhebungen erforderlich werden, die nicht überwiegend der Kontrolle der aus Unterlagen erhobenen Daten dienen.