§ 37 HDO
Bibliographie
- Titel
- Hessische Disziplinarordnung (HDO)
- Amtliche Abkürzung
- HDO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 325-5
(1) Zuständig ist die Disziplinarkammer, in deren Bezirk der Ort liegt, der bei Zustellung der Disziplinarverfügung oder bei Einleitung des förmlichen Disziplinarverfahrens dienstlicher Wohnsitz des Beamten war. Liegt der dienstliche Wohnsitz außerhalb des Landes, so ist die für den Sitz der Landesregierung zuständige Disziplinarkammer zuständig.
(2) Bei Ruhestandsbeamten ist der Wohnsitz oder, wenn ein Wohnsitz im Lande nicht besteht, der letzte dienstliche Wohnsitz maßgebend. Im übrigen gilt Abs. 1 Satz 2.
(3) Für die örtliche Zuständigkeit gelten die §§ 17 bis 17b des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend mit der Maßgabe, dass die Entscheidung außerhalb der mündlichen Verhandlung der Vorsitzende trifft. Beschlüsse entsprechend § 17a Abs. 2 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes sind unanfechtbar.