§ 95 LWO - Stimmzettel, Wahlumschläge, Wahlurne, Briefwahl
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landeswahlordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- LWO,HB
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- 111-a-2
(1) Die Stimmzettel sind für jede Abstimmung durch eine andere Farbe deutlich zu kennzeichnen. Sie sollen für die Bürgerschaftswahl aus blauem Papier, für den Volksentscheid aus grauem Papier hergestellt sein.
(2) Der Wähler legt den Stimmzettel zur Bürgerschaftswahl in den Wahlumschlag für die Bürgerschaftswahl, den Stimmzettel für den Volksentscheid in den Wahlumschlag für den Volksentscheid. Die Wahlumschläge sind für jede Abstimmung durch einen entsprechenden Aufdruck deutlich zu kennzeichnen. Sie müssen für jede Abstimmung dieselbe Farbe wie die Stimmzettel haben.
(3) Es wird eine gemeinsame Wahlurne verwendet.
(4) Bei der Briefwahl sollen die nach Absatz 2 zu verwendenden Wahlumschläge vom Wähler zusammen mit dem Wahlschein nach Möglichkeit in einen für beide Abstimmungen gemeinsamen Wahlbriefumschlag gelegt werden. Der Aufdruck auf den Wahlumschlägen für die Briefwahl (Anlage 5) und dem Wahlbriefumschlag (Anlage 6) soll nach Möglichkeit der verbundenen Abstimmung angepaßt werden.