Art. 15 LStVG - Reinlichkeit in Betrieben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Landesstrafrecht und das Verordnungsrecht auf dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Landesstraf- und Verordnungsgesetz - LStVG)
- Amtliche Abkürzung
- LStVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 2011-2-I
(1) 1Zur Verhütung von Gefahren für die Gesundheit können, soweit nicht bundesrechtliche Vorschriften bestehen, die kreisfreien Gemeinden, die Landkreise, die Bezirke und das Staatsministerium für Umwelt und Gesundheit Verordnungen über die Reinlichkeit in gewerblichen Betrieben erlassen. 2Die Vorschriften über den Arbeitsschutz bleiben unberührt.
(2) Wer einer auf Grund des Absatzes 1 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt, kann mit Geldbuße belegt werden, wenn die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit Strafe bedroht ist.